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5 Tipps, die Ihren Angehörigen mit Demenz am unbeaufsichtigten Verlassen der Wohnung hindern

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Wenn Ihr an Demenz erkrankter Angehöriger die Wohnung unbeaufsichtigt verlässt, setzt er sich damit möglicherweise einer erheblichen Gefahr aus. Vielleicht findet er nicht nach Hause zurück. Oder er gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere, weil er durch seine Demenz nicht mehr in der Lage ist, ordnungsgemäß und umsichtig am Straßenverkehr teilzunehmen. Und selbst wenn Ihr Angehöriger von seinem Ausflug unbeschadet zurückkehrt, liegen bei Ihnen wahrscheinlich vor Sorge die Nerven „blank“.

Alles wichtige zum Thema Hinlauftendenz bei Demenz finden Sie in "Leben lernen mit Demenz" .

Das Einschließen Ihres Angehörigen mit Demenz ist strafbar 

Wenn Sie Ihren Angehörigen einschließen, um ihn am Weglaufen zu hindern, machen Sie sich nach § 239 Strafgesetzbuch (StGB) der Freiheitsberaubung schuldig. In Absatz 1 § 239 StGB steht: „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Zwar ist Ihr Grund nachvollziehbar und verständlich. Aber rein rechtlich gesehen ist das Einschließen Ihres Angehörigen eine Straftat, auch wenn er unter Demenz leidet.

Etwas anderes ist es, wenn Ihr Angehöriger eine gesetzliche Betreuung hat und das Abschließen der Wohnungstür vormundschaftsgerichtlich genehmigt ist oder der Vormundschaftsrichter erkannt hat, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aus bestimmten Gründen nicht erforderlich ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn Sie die Tür zwar abschließen, den Schlüssel jedoch stecken lassen. Wenn Ihr Angehöriger durch die Demenz nicht mehr in der Lage ist, den Schlüssel zum Öffnen der Tür und Verlassen der Wohnung einzusetzen, handelt es sich nicht um eine Freiheitsberaubung.

Wenn Sie Ihren an Demenz erkrankten Angehörigen also mit einem für jeden Gesunden durchschaubaren Trick am Verlassen der Wohnung hindern, machen Sie sich damit nicht strafbar. Sie erhalten von mir daher 5 legale Tipps, wie Sie Ihren Angehörigen mit Demenz am unbeaufsichtigten Verlassen der Wohnung hindern können:

1. Tipp: Sorgen Sie für ein „Loch“ vor der Ausgangstür

Wenn Sie einen hellen Bodenbelag haben, legen Sie vor die Ein- bzw. Ausgangstür eine schwarze Matte von z. B. 1 m x 1 m. Ihr Angehöriger wird diese Matte bei einer fortgeschrittenen Demenz als Loch wahrnehmen und von sich aus nicht betreten. Damit ist ihm auch der Zugang zur Tür verwehrt.

2. Tipp: Tarnen Sie die Tür

Sie können die Wohnungstür in der gleichen Wandfarbe wie den Eingangsbereich streichen oder mit der gleichen Tapete übertapezieren. Alternativ können Sie auch von innen einen bodenlangen Vorhang oder ein Rollo vor die Tür hängen. Dadurch fällt Ihrem Angehörigen mit Demenz die Tür nicht direkt ins Auge und löst bei ihm auch nicht den Impuls aus, die Wohnung zu verlassen.

3. Tipp: Drehen Sie die Türklinke um

Eine sehr einfache Möglichkeit besteht darin, die Türklinke seitenverkehrt oder senkrecht zu montieren. Wenn Sie die Türklinke seitenverkehrt montieren, muss sie hochgezogen werden, damit die Tür geöffnet werden kann. Montieren Sie sie senkrecht, muss sie zum Öffnen zur Seite gedrückt werden. Leider funktioniert diese Methode bei Männern, die das Tüfteln z. B. vom früheren Beruf oder Hobby her gewohnt sind, nicht immer bzw. nicht dauerhaft.

4. Tipp: Installieren Sie einen Bewegungsmelder

Es gibt verschiedene Formen von Bewegungsmeldern. Die einfachste Form ist eine mechanische Türglocke, wie sie früher im Einzelhandel genutzt wurde. Alternativ können aber auch moderne Bewegungsmelder, z. B. als Infrarotsystem, mit einem Signalgeber am Türrahmen installiert werden. In einem ruhigen Haushalt können Sie auch ein an der Tür aufgehängtes Windspiel benutzen, das bei Türöffnung vom Türblatt berührt wird und erklingt.
Wird die Tür von Ihrem Angehörigen geöffnet bzw. die Schwelle überschritten, erklingt ein Ton, der Sie darauf aufmerksam macht. 

5. Tipp: Nutzen Sie professionelle Trickverschlüsse

Eine sehr elegante, aber auch teure Lösung ist ein sogenannter „schaltbarer Türgriff“. Für den Privathaushalt ist die „Druckknopf-Version“ ausreichend und gut geeignet. An der Türklinke ist ein Druckknopf installiert. Diese spezielle Türklinke kann nur durch gleichzeitiges Betätigen des Druckknopfes und Herunterdrücken der Klinke geöffnet werden. Dadurch kann Ihr an Demenz erkrankter Angehöriger die Wohnung nicht selbstständig verlassen. Dieser Trickverschluss kann an der Haustür und an ganz normalen Zimmertüren montiert werden. Vertrieben wird das Produkt von der Firma Imonta Beschlagsysteme GmbH. Auf der Internetseite www.imonta.de finden Sie ein umfassendes Verzeichnis von bundesweiten Bezugsquellen. 

Hinweis: Beachten Sie bitte Folgendes:

  • Verändern Sie so wenig wie möglich. Und vermeiden Sie freiheitsbegrenzende Maßnahmen so weit wie möglich. 
  • Die Tarnung der Eingangstür kann die Weglauftendenzen verringern, aber sie kann auch zu Panikattacken bei Ihrem Angehörigen führen, weil er keinen Ausgang mehr findet. 
  • Wenn Sie den Eingangsbereich hell gestalten, animieren Sie Ihren Angehörigen damit auch zum Verlassen der Wohnung und verstärken eine vorhandene Hinlauftendenz.

Klicken Sie hier für weitere Informationen zum Thema Hinlauftendenz bei Demenz in "Leben lernen mit Demenz" .



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Kommentare und Bewertung

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Waldemar (staatl. anerk. Altenpfleger), 05.05.2011:
Ob Sie ihren Angehörigen durch abschließen der Wohnungstür oder durch irgendwelche Tricks dazu zwingen, in der Wohnung zu bleiben - es bleibt immer Freiheitsberaubung. Es wurden schon Heimleiter verurteilt, die genau solche Trickschlösser u.ähnl. installieren ließen. Bitte ändern Sie Ihre Fehlinformation!
Heike Bohnes, 10.05.2011:
Hallo Waldemar,
vielen Dank für Ihren Hinweis mit dem Sie sich leider im Irrtum befinden! :-P

Im Artikel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das bloße Einschließen eine strafbare Handlung ist. Etwas anderes ist es aber, wenn man für Gesunde leicht durchschaubare Tricks bzw. einen Trickverschluss wie die umgedrehte Türklinke einsetzt. Das ist keine Freiheitsberaubung!
Denn, wer in der Lage ist, klar zu denken, sieht, dass er die Türklinke nur anders herum betätigen, also ziehen muss, anstatt sie zu drücken. Wer dies nicht mehr erkennen kann, kann seine Freiheit, die Türklinke hochzuziehen oder eben den schwarzen Fleck zu betreten, statt ihn für ein Loch zu halten, offensichtlich nicht mehr nutzen. Er wird aber dadurch innerhalb der eigenen Wohnung nicht im Sinne des 1906 BGB oder des § 239 StGB in seiner Freiheit eingeschränkt.

Es werden im Artikel keinerlei Mittel vorgeschlagen, die vom § 1906 BGB in der eigenen Wohnung erfasst sind. Die von Ihnen angeführte Sachlage bezieht sich allein auf stationäre Einrichtungen. Denn die Rechtslage ist im § 1906 Abs. 4 BGB für Heime spezifiziert. Das heißt, dass in Einrichtungen eine besondere Rechtslage (im Gegensatz zur eigenen Häuslichkeit) herrscht.

Es heißt hier speziell für das Heim (und nicht für die eigene Wohnung!), dass "mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder eine andere Weise in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung" genehmigungspflichtig sind...
Unter diese "mechanischen Vorrichtungen" fallen Anbinden im Bett durch Beckengurt, Fußfesseln, Handfesseln, Bettgitter, das Abschließen des Zimmers, Fixierstuhl oder -tuch, fixierende Vorrichtungen am Rollstuhl und das Festhalten zur Hinderung.

Meine Empfehlungen dienen jedoch der Hilfe pflegender Angehöriger von Demenzerkrankten in der eigenen Wohnung und enthalten keinerlei dieser mechanischen Vorrichtungen!

Die Rechtssicht aus diesem von Ihnen kritisierten Artikel vertritt neben beispielsweise dem Betreuungsgericht Aachen, von dem ich in solchen Fällen auch als sachverständige Verfahrenspflegerin eingesetzt werde, auch die Alzheimer Gesellschaft bspw. im Kreis Warendorf e. V. http://www.alzheimer-warendorf.de/index.php?id=41

Viele Grüße
Heike Bohnes
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