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Wenn Ihr Angehöriger die teilstationäre Pflege, also Tages- oder Nachtpflege, in Anspruch nimmt, haben Sie einen entscheidenden Vorteil: Selbst wenn Ihr Angehöriger das Leistungsbudget für die Tagespflege vollständig ausschöpft, stehen Ihnen immer noch 50 % der Pflegesachleistung oder des Pflegegeldes zur Verfügung. Nehmen Sie dagegen die Leistungen der Tagespflege nur zu 50 % in Anspruch, behalten Sie den vollen Sachleistungsanspruch bzw. den vollen Pflegegeldanspruch.
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Die Pflegeversicherung ist nur eine Grundsicherung zur Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit. Nicht immer reicht sie für die Finanzierung der Pflege aus.
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Sie tragen die Verantwortung dafür, dass der Umgang miteinander gelingt, und letztlich können Sie nie an die Vernunft Ihres Angehörigen appellieren. Denn Logik und Vernunft passen nicht zum Krankheitsbild „Demenz“. Vielleicht denken Sie auch, dass diese ständig fortschreitenden Veränderungen und Beeinträchtigungen Ihres Angehörigen es Ihnen auch völlig unmöglich machen, einen neutralen oder wertschätzenden Umgang mit ihm zu pflegen....
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Voraussetzung für die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist, dass Ihr Angehöriger eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen hat. Zudem muss dieser Zustand für mindestens 6 Monate bestehen. Wenn dies zutrifft, können Sie für ihn einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt oder etwa Amt für soziale Angelegenheiten stellen. Der Grad der Behinderung (GdB), der von der in Ihrer Region zuständigen Behörde anerkannt wird, richtet sich danach, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im Alltag Ihres Angehörigen auswirkt. Er wird in Zehnergraden (nicht Prozent!) von 20 GdB bis 100 GdB gestuft. Um als Beeinträchtigung aufgenommen zu werden, muss diese für sich allein mindestens 10 GdB ausmachen...
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Jeder Versicherte muss 2 % seines Bruttoeinkommens für die Zuzahlung zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln aufbringen. Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt diese sogenannte Belastungsgrenze bei 1 % ihrer Jahresbruttoeinnahmen.
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