In der Beratung von Angehörigen von Menschen mit Demenz taucht beim Thema Pflegegeld immer wieder ein großes Missverständnis auf. Angehörige von Pflegebedürftigen denken, dass sie bei der Kombinationsleistung nach § 38 Sozialgesetzbuch (SGB) XI den Restbetrag der Pflegesachleistung ausgezahlt bekommen.
Mehr Informationen zum Thema "Pflegegeld und Demenz" finden Sie in "Leben lernen mit Demenz" .
Regelmäßig sind Angehörige, die das Konto des Pflegebedürftigen verwalten, dann verärgert, wenn sie viel weniger Pflegegeld von der Pflegekasse überwiesen bekommen, als sie erwartet haben. Doch in der Regel sind die Pflegegeldberechnungen der Kassen richtig.
Pflegegeld - so lautet das Gesetz
Wird die zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen, erhält der Pflegebedürftige daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch bekommen hat.
Hinweis: Sie sind an Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen wollen, für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Das heißt, wenn Sie zu 60 % Pflegesachleistungen (also einen Pflegedienst) einsetzen und zu 40 % Pflegegeld ausgezahlt bekommen, gilt dies für die Dauer von 6 Monaten.
Ein höherer Einsatz eines Pflegedienstes ist aber in der Regel unproblematisch möglich.
Anhand des nachfolgenden Rechenbeispiels können Sie nachvollziehen, wie das anteilige Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse bei der Kombinationsleistung berechnet wird.
Rechenbeispiel zum Pflegegeld
Beispiel: Kombinationsleistung |
Ein Pflegebedürftiger ist in die Pflegestufe 2 nach SGB XI eingestuft. Täglich kommt ein Pflegedienst für Hilfen bei der Grundpflege zu ihm. Den Rest der Pflege und Betreuung übernimmt die Tochter des Pflegebedürftigen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Pflegekasse zahlt die Kombinationsleistung aus. |
Anspruch Pflegesachleistung: | 980 € |
Anspruch Pflegegeld: | 420 € |
So wird der Auszahlungsbetrag der Kombinationsleistung von der Pflegekasse berechnet: |
Pflegedienst rechnet mit der Kasse folgenden Betrag ab: | 588 € |
Restbetrag aus dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung: | 392 € |
Berechnung des prozentualen Anteils der abgerechneten Leistungen am Höchstbetrag der Pflegesachleistungen: | 588€ ÷ 980 € = 0,60 = 60 % |
Theoretisch verbrauchter Anteil des Pflegegeldes: | 420 € x 0,6 = 252 € |
Berechnung des verbleibenden Pflegegeldes: | 420 € – 252 € = 168 € |
Auszahlungsbetrag Pflegegeld: | 168 € |
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