Bei der Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen fällt immer wieder auf, dass oft nicht alle Hilfen, die die Pflegeversicherung bietet, in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige haben grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die zur Linderung ihrer Beschwerden und zur Erleichterung der Pflege beitragen. Viele Hausärzte sind mit Fragen nach solchen Hilfsmitteln überfordert. Das ist auch verständlich, denn ihre Hauptaufgabe ist die Behandlung von Krankheiten. Leider nehmen es die Pflegekassen mit ihrer Beratungspflicht auch nicht immer so genau.
Alle wichtigen Informationen zum Thema Pflegehilfsmittel bei Demenz finden Sie in "Leben lernen mit Demenz" .
Tipp: Ihre Pflegekasse muss Sie nach § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI auch im Bereich der möglichen und notwendigen Pflegehilfsmittel beraten. Oder Ihnen eine unabhängige Stelle nennen, wo Sie diese Beratung kostenlos erhalten.
Technische Hilfen erhalten Sie in der Regel leihweise
Die Pflegekasse übernimmt nur die Hilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern. Oder solche Hilfsmittel, die bei Ihrem Angehörigen die selbstständige Lebensführung ermöglichen. Technische Hilfsmittel dienen der Erleichterung bei der Durchführung der Pflege. Im Bereich der Körperpflege z. B. verkürzt ein angebrachter Duschsitz die Pflegezeit oder macht das Duschen erst möglich. Hilfsmittel dienen aber auch der Erleichterung der selbstständigen Lebensführung, wenn sie, wie z. B. ein Pflegebett, dem Pflegebedürftigen beim Aufstehen und Zubettgehen eine sonst notwendige personelle Hilfe ersetzen. Ein Pflegehilfsmittel muss im Bereich der Pflegeversicherung nicht vom Hausarzt verordnet werden. Sie können es direkt bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse prüft dann, ob es notwendig ist. Dazu kommt entweder eine bei ihr angestellte Pflegefachkraft zu Ihnen oder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird mit der Prüfung beauftragt.
Tipp: Energiekosten für technische Hilfsmittel können von der Pflegekasse übernommen werden, wenn Sie diese nachweisen, z. B. anhand der Stromkostenabrechnung vor und nach Einsatz des Hilfsmittels.
Darüber hinaus ist die Kasse verpflichtet, neben der Grundausstattung und ggf. individuellen Anpassung des Hilfsmittels auch die Kosten für
- das Zubehör,
- die Anpassung und / oder Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels,
- die Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung und
- die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen zu übernehmen.
Technische Hilfsmittel erhalten Sie überwiegend leihweise. Wenn Sie ein Hilfsmittel nicht leihweise, sondern als Sachleistung erhalten, muss sich Ihr Angehöriger mit 10 %, höchstens aber mit 25€ pro Pflegehilfsmittel an den Kosten beteiligen.
Beteiligung der Pflegekasse bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind nicht wieder verwendbare Mittel wie z. B. Desinfektionsmittel und saugende Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe. Solche Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Wert von 31€ pro Monat gezahlt (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Diese Leistungen werden nicht automatisch von der Pflegekasse erbracht. Sie müssen sie extra beantragen.
Checkliste: Pflegehilfsmittel - An diese Punkte sollten Sie denken
| Ja | Nein |
Sie haben die Pauschale von monatlich 31€ für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beantragt. | | |
Folgende Pflegehilfsmittel können Ihnen die Pflege erleichtern: |
Badewannenbrett oder Badewannenlifter zur Erleichterung des Einstiegs in die Wanne | | |
Duschhocker einzeln oder an die Duschwand montiert (klappbar) zur Sturzvermeidung in der Dusche | | |
Haltegriffe an Toilette, Dusche und / oder Badewanne zur Ein- und Ausstiegshilfe und Sturzvermeidung | | |
Toilettenstuhl bzw. Urinflasche oder Bettpfanne für nachts, damit Ihr Angehöriger bei Ausscheidungen selbstständig ist | | |
Höhenverstellbares Pflegebett zur Pflegeerleichterung der Hilfestellungen beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen | | |
Aufrichthilfe am Pflegebett, z. B. Bettleiter oder „Bettgalgen“ | | |
Pflegenachttisch mit ausklappbarem Tisch bei Bettlägerigkeit und vorhandenem Pflegebett | | |
Informieren Sie sich noch umfassender zum Thema Pflegehilfsmittel bei Demenz in "Leben lernen mit Demenz" .
Weitere Informationen
Dieses Produkt könnte für Sie interessant sein:
12-teiliges Kursprogramm für
Angehörige von Menschen mit
Demenz.
Kommentare und Bewertung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Artikel hat 4.8 von 5 Sternen erhalten (4 Bewertungen).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Mutter lehnt fremde Hilfe grundsätzlich ab, denn in ihren Augen ist sie nicht kank. Sie geht auch in kein Altersheim. Da wird sie nur böse, wenn ichs mal anspreche. Mutter hat keine innere Ruhe und möchte den ganzen Tag unterwegs sein -bei jedem Wetter, während der Lebensgefährte über Probleme mit dem vielen Laufen klagt. Mutter spricht den ganzen Tag ununterbrochen. Ich muss sie sehr vorsichtig um alles bitten, denn sie fühlt sich leicht bevormundet und wehrt sich dagegen.
Ich selbst bin 61 Jahre alt und habe chron. Hepatitis und Mutter kann sehr anstrengend sein. Leider habe ich keine weiteren Angehörigen. Mutters Lebensgefährte und ich wären sehr froh um eine weitere Entlastung durch eine zusätzliche Hilfsperson.
Bitte entschuldigen Sie meine wortreiche Erklärung, aber es wird mir alles zuviel.
Eine Frage noch: Ist es möglich, die Betreuerin wegen unterlassener Hilfestellung anzuzeigen? Ich bin ganz sicher kein unverträglicher Mensch
es ist immer ärgerlich, wenn eine gesetzliche Betreuung besteht und der
Berufsbetreuer nicht in der Lage ist, den Angehörigen der betreuten
Person seine Aufgaben nachvollziehbar zu vermitteln.
Ihre Frage, ob Sie die Betreuerin ihrer Mutter wegen unterlassener
Hilfeleistung anzeigen können, würde ich erst einmal mit "nein"
beantworten. Es kommt ja ein Pflegedienst und Ihre Mutter wird auch
angemessen versorgt.
Eine "Hilfepflicht" hat die Betreuerin zunächst einmal nur Ihrer Mutter
- also der betreuten Person - gegenüber.
Diese Verpflichtung zur Hilfe erschöpft sich darin, dass die Betreuerin
lediglich die entsprechenden Hilfestrukturen organisieren muss. Das
heißt, sie muss dafür sorgen, dass ein Pflegedienst kommt, sicher
stellen, dass Ihre Mutter die notwendige ärztliche Behandlung erhält usw.
Sie ist keineswegs dazu verpflichtet, diese Hilfen selbst auszuführen.
Sie ist sozusagen die Regisseurin im Hilfesystem - keine direkt
ausführende Person.
Wenn Ihnen bei Ihrer Mutter alles zu viel geworden ist, dann sollten Sie
der Betreuerin dies mitteilen und ihr auch sagen, dass sie sich bis zu
einem bestimmten Datum eine andere Versorgung Ihrer Mutter überlegen
muss, weil Sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Das scheint mir
zumindest die praktikabelste Möglichkeit.
Sie können auch nachfragen, ob Sie für Ihre Dienste bei Ihrer Mutter
eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das ist zwar unüblich, aber nicht
unmöglich.Diese Aufwandsentschädigung würde dann aus dem Vermögen Ihrer
Mutter (also von ihrer Mutter über die Betreuerin an Sie) bezahlt.
Die Betreuerin ist zwar verpflichtet, einen persönlichen Kontakt zur
betreuten Person zu halten, allerdings ist nirgendwo geregelt, wie oft
dies erfolgen muss bzw. wie dieser Kontakt auszusehen hat. Es ist daher
schwierig, der Betreuerin hier eine Nachlässigkeit oder unzureichende
Kontakte nachzuweisen.
Ein Betreuerwechsel kommt in der Regel erst in Betracht, wenn
a) entweder der Betreuer sich etwas zu Schulden kommen lässt (und das
aus Sicht des Gerichts) oder
b) die betreute Person mit dem Betreuer nicht zurecht kommt.
Sie als Angehörige stehen da irgendwie außen vor....
Ich würde an Ihrer Stelle die Betreuerin bitten, die Versorgung Ihrer
Mutter anders, als über Sie zu organisieren.
Sie können ja trotzdem Kontakt zu Ihrer Mutter haben und sie besuchen.
Nur weil Sie sich von den notwendigen Hilfen überfordert bzw. überlastet
fühlen, kann man Ihnen nicht den Kontakt zu Ihrer Mutter verwehren.
Es könnte die Situation auch insgesamt entspannen, wenn Sie sich nicht
mehr um alles kümmern müssen, sondern mit Ihrer Mutter und deren
Lebensgefährten nur die Freizeit verbringen - Ihr Kontakt sich also auf
"nette" Besuche beschränkt.
Sie können als Angehörige nicht gezwungen werden, sich um Ihre Mutter zu
kümmern. Das tun Sie freiwillig. Wenn Sie es nicht mehr tun, ist es an
der Betreuerin, für Ersatz zu sorgen.
Freundliche Grüße
Heike Bohnes
Gestern kam ich zufällig unvorhergesehen, im Laufe des Vormittages in die Wohnung meines Freundes, der sich vier Personen gegenüber sah : 2x sozialpsychiatrischer Dienst der Stadt , 1x Rechtsanwalt, 1x Betreuer. Alle vier glotzten ihn an , der ganz gelassen zurückgelehnt in seinen Stuhl saß , und redeten auf ihn ein. Ich erfuhr, nachdem wir uns alle zum igsten Mal vorgestellt hatten , daß dieses Gespräch darauf abzielen sollte, daß mein Freund endlich in ein Heim geht - und das mit 68 . Er gibt sich künstlerischen Dingen hin, wie malen ,schreiben - sein Beruf war Kommunikationswissenschaftler . Der emotionale Bereich seiner Hirnhälfte ist nun mal entsprechend dominierend !! Sollte man da nicht annehmen, daß jemand mit dieser Neigung , nicht immer die passenden Worte findet, wenn er sich der geschilderten Menschenansammlung gegenüber sieht ? Ich fühle, daß etwas faul ist innerhalb dieses Systemes, oder liegt es daran, daß das Ausmaß der Krankheit noch nicht ausreichend bekannt ist ?
Jeder Mensch ist doch ein Individuum, mit unterschiedlichen Erlebnissen, und Strukturen . . .
Ich suche auf diesem Wege eine kleine Hilfestellung, denn mir ist sehr daran gelegen daß ich wenigstens einen Teil seiner Betreuung offiziell übernehmen kann. Vorab herzlichen Dank !
es ist immer eine schwierige Situation, wenn ein Fremder die gesetzliche Betreuung übernimmt, obwohl noch Angehörige oder Freunde da sind, die dies machen könnten und wollen.
Sind Sie bei der Betreuerbestellung als Freundin, denn nicht gefragt worden, ob Sie die Betreuung übernehmen möchten?
Und Ihr Freund, ist er nicht gefragt worden, wer seiner Ansicht nach, als Betreuer für ihn eingesetzt werden könnte?
Denn grundsätzlich sollten Angehörige oder Vertrauenspersonen des Betroffenen als Betreuer eingesetzt werden.
Nur wenn Gründe dagegen sprechen, diese Personen nicht möchten, oder keine solchen Personen zur Verfügung stehen, soll ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.
Ihr Freund hat die Möglichkeit, gegen seinen Betreuer Beschwerde bei Gericht einzureichen, allerdings ist das so eine Sache...
Sie können gemeinsam mit Ihrem Freund versuchen, ob das Gericht Ihnen die gesetzliche Betreuung gibt. Dazu ist jedoch zu bedenken:
Die gesetzliche Betreuung hat nichts damit zu tun, dass man (der Betreuer) sich persönlich um den Betreuten kümmert.
Aufgabe des Betreuers ist es, Hilfen zu organisieren, Anträge zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Betreute seine Ansprüche wahrnimmt bzw. wahrnehmen und ein würdevolles Leben führen kann.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie häufig ein Betreuer den persönlichen Kontakt zum Betreuten pflegen muss. Vorgeschrieben ist lediglich, dass er einen persönlichen Kontakt pflegen muss.
Ihr Freund kann nicht "einfach so" gegen seinen Willen in ein Heim gebracht werden.
Der Betreuer muss dazu einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen, weil er bei einem Heimeinzug ja auch die Wohnung kündigen müsste. Das geht nicht ohne eine Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Um die Notwendigkeit einer Heimunterbringung zu prüfen, wird in der Regel ein unabhängiger Verfahrenspfleger eingesetzt. Der muss dann auch ermitteln, was im Sinne des Betreuten (also Ihres Freundes) ist.
Ihr Freund hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich einen Anwalt als Beistand zu nehmen.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen etwas weiter.
Viele Grüße!
Vielen dank
Günter schupp
Hier wird ggfs. ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zur Geschäftsfähigkeit des Patienten Stellung nimmt.