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Was mich bewegt
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Nachricht
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Verfasst am: 17. 11. 2009
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sternschnuppe
Themenersteller
Dabei seit: 17.11.2009
Beiträge: 3
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Meine Mutter steht noch ziemlich am Anfang einer Demenz, die alltäglichen Dinge in Ihrem Leben übernehme ich schon eine ganze Weile. Ich habe auch schon eine Vorsorgevollmacht aus dem Internet mit Ihr ausgefüllt und besprochen.
Ich bin mir nicht sicher ob ich einen Betreuerausweis für meine Mutter beantragen soll. Ich habe einiges schon darüber gelesen und bin der Meinung dass es auch einige Nachteile und viel bürokratischen Aufwand gibt.
Vielleicht kann mir jemand in dieser Sache weiterhelfen.
Danke und einen fröhlichen Tag
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Verfasst am: 17. 11. 2009
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HeikeBohnes
Dabei seit: 23.04.2009
Beiträge: 114
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Hallo Sternschnuppe,
eine Vorsorgevollmacht reicht völlig aus, wenn sie alle wichtigen Punkte enthält und zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Vollmachtgeber die Konsequenzen seines Handelns auch noch einschätzen konnte.
Es steht sogar im Gesetz, dass wenn eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, diese eine gesetzliche Betreuung "entbehrlich" macht (§ 1896 BGB).
Bei einer gesetzlichen Betreuung sind tatsächlich mehr Dinge zu beachten, als beim Handeln durch Vorsorgevollmacht. Denn das Gericht ist verpflichtet, die Betreuungsführung zu überwachen. Das heißt, Sie müssten dann einmal im jahr einen (kurzen) Betreuungsbericht schreiben, bestimmte Dinge, z. B. die Wohnungskündigung für einen Umzug in ein Heim oder zu Ihnen, müsste vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Es kann auch sein, dass man bei einem vermögenden Betreuten zur Rechnungslegung verpflichtet wird. Das heißt, dass Sie müssten dann über die Geldverwaltung Rechenschaft anhand von Rechnungen und Quittungen und entsprechenden Aufstellungen gegenüber dem Gericht abgeben.
Ich hoffe, diese Infos haben Ihnen etwas weiter geholfen.
Viele Grüße!
PS.: Das ist der relevante Teil im Gesetz in Bezug auf eine vorhandene Vorsorgevollmacht:
"(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."
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Verfasst am: 18. 11. 2009
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sternschnuppe
Themenersteller
Dabei seit: 17.11.2009
Beiträge: 3
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Hallo Frau Bohnes,
vielen Dank für Ihre schnelle Info,Sie haben mir sehr geholfen,
jetzt brauch ich mir über dieses Thema keine Kopfzerbrechen mehr
zu machen.
Liebe Grüße sternschnuppe
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Verfasst am: 24. 11. 2009
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HeikeBohnes
Dabei seit: 23.04.2009
Beiträge: 114
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Gern geschehen!
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